Technische Schutzrechte
Patent
Mit Patenten können Erfindungen auf allen Gebieten der Technik geschützt werden. Vor der Erteilung prüft das Patentamt, ob die Erfindung neu ist, sich für den Fachmann nicht in nahe liegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt und gewerblich anwendbar ist. Die Höchstdauer beträgt 20 Jahre ab dem Anmeldetag.
Das Patent berechtigt den Patentinhaber andere davon auszuschließen, den Gegenstand der Erfindung betriebsmäßig herzustellen, in Verkehr zu bringen, feilzuhalten oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen.
Gebrauchsmuster
Mit Gebrauchsmustern können ebenfalls Erfindungen auf allen Gebieten der Technik geschützt werden. Die Registrierung erfolgt ohne Prüfung auf Neuheit, erfinderischen Schritt und gewerbliche Anwendbarkeit. Die Höchstdauer endet zehn Jahre nach dem Ende des Monats, in dem das Gebrauchsmuster angemeldet wurde.
Das Gebrauchsmuster berechtigt den Patentinhaber andere davon auszuschließen, den Gegenstand der Erfindung betriebsmäßig herzustellen, in Verkehr zu bringen, feilzuhalten oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen.
Schutzzertifikat
Für durch ein Grundpatent geschützte genehmigungspflichtige Arzneimittel und Pflanzenschutzmittel können Schutzzertifikate erteilt werden. Die Erteilung erfolgt nach Prüfung der Formalerfordernisse. Die Laufzeit beträgt höchstens fünf Jahre ab Ende des Grundpatents. Für Kinderarzneimittel kann die Laufzeit einmal um sechs Monate verlängert werden.
Das Zertifikat gewährt dieselben Rechte wie das Grundpatent, jedoch allein auf diejenigen Verwendungen des Arzneimittels bzw. Pflanzenschutzmittels, die vor Ablauf des Zertifikats genehmigt wurden.
Halbleiter
Für dreidimensionale Strukturen von mikroelektronischen Halbleitererzeugnissen (Topographien) kann auf Antrag Schutz erworben werden. Entspricht die Anmeldung den formalen Erfordernissen, so ist das Halbleiterschutzrecht ohne weitere Prüfung einzutragen. Der Schutz endet spätestens mit Ablauf des zehnten Kalenderjahres nach dem Jahr des Schutzbeginnes.
Das Halbleiterschutzrecht berechtigt den Schutzrechtsinhaber andere davon auszuschließen, im geschäftlichen Verkehr die Topographie oder deren selbständig verwertbare Teile nachzubilden oder Darstellungen zur Herstellung der Topographie anzufertigen und Darstellungen zur Herstellung der Topographie oder das die Topographie oder deren selbständig verwertbare Teile enthaltende Halbleitererzeugnis anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu vertreiben oder zu den genannten Zwecken einzuführen.